Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.08.2019 – 162 Ss 112/19 – “Voraussetzungen für einen Handyverstoß“
Es wird die Aufnahme eines elektronischen Gerätes im Straßenverkehr, als Fahrzeugführer, um dieses zu nutzen, als Ordnungswidrigkeit gewertet, § 23 Abs. 1a StVO. Insoweit war durch das […]