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OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2019 – 12 UF 11/19 – “Zuweisung der Ehewohnung nach der Trennung“


Soweit sich Eheleute dauerhaft trennen entsteht oftmals Streit darüber, ob bzw. wem die alleinige Nutzung der bisher gemeinsamen Wohnung zusteht. Im Falle der Trennung kann ein Antrag auf Zuweisung gemäß § 1361b BGB gestellt werden, was jedoch voraussetzt, dass für den antragstellenden Ehegatten durch die gemeinsame Nutzung eine „unbillige Härte“ besteht, diese kann sich auch aus der Beeinträchtigung gemeinsamer Kinder ergeben. Aufgrund der Situation auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere in Großstädten/Ballungszentren, fällt es schwerer, eine Wohnung zu finden, demgemäß steigt das Interesse daran, sich mit der alleinigen weiteren Nutzung der Ehewohnung durchzusetzen. Insoweit hatte das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 07.03.2019 – 12 UF 11/19 (FamRZ 2019, 1405) über einen Wohnungszuweisungsantrag der Ehefrau zu entscheiden.

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt handelte es sich um eine 2 1/2 Zimmer-Wohnung mit ca. 67 m², aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen, zwischen den Ehegatten bestanden massive Streitigkeiten, welche verbal ausgetragen wurden, auch in der Wohnung. In einem vorangegangenen Eilverfahren war eine Teilregelung getroffen worden, hinsichtlich der Nutzungszeiten durch den Ehemann. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das OLG Hamburg war das Trennungsjahr abgelaufen, die Streitigkeiten hatten sich jedoch nicht verringert. Nach Anhörung der Kinder und Stellungnahmen des Jugendamtes wurden diese durch die bestehenden Streitigkeiten beeinträchtigt.

Im Ergebnis wurde dem Zuweisungsantrag der Ehefrau stattgegeben. Tragende Gründe waren die Beeinträchtigung der Kinder, welche überwiegend durch die Ehefrau betreut und versorgt wurden, aufgrund der Streitigkeiten innerhalb der Wohnung sowie der bereits längerdauernden Trennung, mit Ablauf des Trennungsjahres, was die Anforderungen an die Feststellung einer unbilligen Härte reduziert. Weiter war relevant, dass beengte Wohnverhältnisse bestanden, die Wohnung keine guten Möglichkeiten geboten hat, Konfliktpotenzial zu reduzieren.

Die Entscheidung könnte nach einer längeren Trennungsphase innerhalb der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung, bei gemeinsamen Kindern, dem betreuenden Elternteil dazu animieren, verstärkt Anträge auf Zuweisung der Wohnung zu stellen, soweit diese wirtschaftlich gehalten werden kann.