Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 258/18 – “Was dürfen die Eigentümer beschließen?“
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu (§ 21 Abs. 1 und 3 WEG). Die Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft (z.B. der […]