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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 2/18 – “Zum Beschluss einer Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes


Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Dagegen ist eine abstrakt generelle Regelung mit dem Inhalt, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen Planes fortgelten soll nur im Wege einer Vereinbarung möglich. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben sich darüber gestritten, ob der Wohnungseigentümerversammlung die Kompetenz zustand über eine konkrete Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes zu beschließen. Das wird vom Bundesgerichtshof bejaht. Es besteht auch keine Verpflichtung, eine Befristung im Fortgeltungsbeschluss aufzunehmen. Denn der Verwalter wird durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss nicht von seiner Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Denn Sinn und Zweck einer derartigen Regelung ist die Vermeidung von Finanzierungslücken bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan. Es ist darauf zu achten, dass tatsächlich nur die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplanes beschlossen wird. Denn eine abstrakt generelle Regelung, dass jeder künftige Wirtschaftsplan einfach gelten soll, bis ein neuer vereinbart ist, wäre nicht mehr von einer Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung abgedeckt und damit nichtig.