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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2019 – 2 Sa 139/18 – “Zustellung einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben?“


Immer wieder wählen Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen den Postweg und dabei das Einwurf-Einschreiben (welches sicherlich die beste der Möglichkeiten, eine Kündigung per Post zustellen zu lassen, ist, aber gleichwohl erhebliche Risiken bietet). Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu Folgendes entschieden:

Die beklagte Arbeitgeberin hat die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versandt, konnte die entsprechende Kopie der Kündigungsurkunde vorlegen, eine Kopie des Einlieferungsbelegs der Deutschen Post, nachdem diese die Sendung in Empfang genommen hat und eine Kopie eines Belegs, in der ein Bediensteter der Deutschen Post durch seine mit Datum versehene Unterschrift bescheinigt, diese Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. in seinen Briefkasten eingelegt zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt gleichwohl die Kündigung erhalten zu haben. Das hat ihm in diesen Fall nicht geholfen, da das Landesarbeitsgericht den Beweis des ersten Anscheins dafür als gegeben ansah, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen sei.

Das wird neben den vorgelegten Belegen auch damit begründet, dass die Arbeitgeberin ein sogenanntes Postausgangsbuch führte und auch in diesem Postausgangsbuch der Hinweis, dass die Kündigung versandt wurde (als Einwurf-Einschreiben) vermerkt war. Damit konnte die Arbeitgeberin dann auch den Einwand des Arbeitnehmers, im Einwurf-Einschreiben sei die Kündigung gar nicht enthalten gewesen (da er ja behauptete, sie nicht bekommen zu haben) ausräumen.

Auch diese Entscheidung zeigt, zumal die wenigsten Arbeitgeber Postausgangsbücher führen dürften, dass es selbst bei Einhaltung des Verfahrens der Deutschen Bundespost bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben (und auch das ist nicht immer der Fall) erhebliche Risiken gibt, selbst wenn der Arbeitgeber in diesem Fall den Zugang nachweisen konnte.

Vorzugswürdig ist und bleibt es, Kündigungen per Boten zustellen zu lassen, wobei der Bote den Inhalt der Sendung kennen, das Schreiben also gelesen und im Idealfall selbst kuvertiert haben sollte, damit er auch bestätigen kann, dass er die entsprechende Kündigung tatsächlich zugestellt hat. Die Zustellung durch Boten empfiehlt sich nicht nur bei Kündigungen aller Art, sondern natürlich auch dann, wenn es in sonstigen Fällen darauf ankommt nachzuweisen, dass eine Zustellung (fristgemäß) erfolgt ist.