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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – “Doch kein Urlaub bei unbezahltem Sonderurlaub?“


Das Bundesarbeitsgericht hat eine sehr seltsam anmutende Entscheidung, über die wir vor einigen Jahren berichtet haben, nun revidiert:

Anders als noch in der Entscheidung vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12 – hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass bei Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht auch noch zusätzlich bezahlter, vertraglicher und gesetzlicher Urlaub nachbezahlt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus:

„Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.“

Das Bundesarbeitsgericht führt ausdrücklich aus, dass es seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch während des Sonderurlaubs sich der entstehende Urlaubsanspruch nach Maßgabe der während des Sonderurlaubs ausgesetzten Arbeitszeit zu berechnen sei, nicht aufrecht erhält.