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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2019 – 2 WF 2/19 – “Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder“


Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt gemäß § 1601 ff. BGB. Für Eltern gegenüber ihren Kindern besteht diese Verpflichtung bis zum Abschluss einer Erstausbildung, wobei es bei der Gestaltung (z.B. Abitur-Lehre-Studium) besondere Verläufe geben kann. Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe war, im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, mit Beschluss vom 21.01.2019 – 2 WF 2/19 darüber zu entscheiden, ob ein noch minderjähriges Kind, welches jedoch weder eine allgemeinbildende Schule/Vollzeitschule besucht, noch eine Ausbildung betreibt, einen Unterhaltsanspruch hat.

Es ist der Antragsgegner im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, das minderjährige Kind wegen der Geltendmachung von Kindesunterhalt, mit ganz erheblichen Fehlzeiten (dieser hat beispielsweise über einen Zeitraum von drei Monaten überhaupt nicht am Unterricht teilgenommen, ohne Grund) ohne Schulabschluss von der Hauptschule abgegangen, unterlag auch als minderjähriges Kind nicht mehr der Schulpflicht, hat jedoch auch keine Ausbildung begonnen. Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe wurde in diesem Fall ausgeführt, dass auch für das minderjährige Kind, welches keine Vollzeitschule besucht und keine Ausbildung betreibt, grundsätzlich die Erwerbsobliegenheit besteht, jedoch im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes und soweit beispielsweise keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Weiter wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgeführt, dass es sich um keinen Grund der Unterhaltsverwirkung handelt, d. h. grundsätzlich in der Zukunft, bei Aufnahme einer Berufsausbildung, auch wieder ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Es ist vielmehr die Frage der Erwerbsobliegenheit auf der Bedürftigkeitsebene, d. h. der Klärung der Fähigkeit durch eigenes Einkommen den Lebensbedarf zu decken, zu prüfen.