Project Description

OLG Jena, Urteil vom 19.12.2014 – 1 U 509/14 und BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – VII ZR 18/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) – “Zustandekommen eines Architektenvertrages


Das Oberlandesgericht Jena hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, eine immer wieder vorkommende Konstellation zwischen Architekt und Bauherr entschieden:

Der Architekt erbringt Leistungen bis hin zu relativ konkreten Planungen, die der Bauherr auch entgegennimmt. Im Ergebnis kommt es nicht zur Durchführung des Bauvorhabens, die Architekten verlangen dann trotzdem Honorar und scheitern (bis zum Bundesgerichtshof). Im hier entschiedenen Fall war ein Stufenvertrag geschlossen, die 1. Stufe (Lph 1-4 HOAI) auch erbracht und man hat begonnen, nachdem die Baugenehmigung erteilt war, die weiteren Details zu planen und Leistungsverzeichnisse zu erstellen sowie die Ausführungsplanung mit Dritten abzustimmen, weiterhin wurde die Anlage eines Raumbuchs festgelegt. Es wurden weiterhin Gespräche über die Ausführungsplanung geführt und in einem Protokoll auch festgelegt, dass die Baumaßnahme in zwei Teilobjekten geplant und ausgeführt werde, es sollte die losweise Zusammenfassung der Baugewerke vorgelegt werden und danach über die weitere Vorgehensweise durch den Auftraggeber entschieden werden. Dieser entschied, nachdem Ausführungsplan und Ausschreibungsunterlagen übergeben wurden, dass das Projekt nicht weiterverfolgt werde.

Die Auftraggeberin trägt im Verfahren vor, dass die Gespräche über die Ausführungsplanung/Ausschreibung erkennbar dazu gedient hätten, die nach dem Vertrag und der HOAI in Leistungsphase 3 vorzulegende Kostenberechnung, die nicht vorgelegt worden war, herzustellen. Erst mit Vorlage dieser Kostenberechnung sei für die Auftraggeberin eine Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob das Vorhaben weiter geführt werde oder nicht vorgelegt worden. Danach habe man sich dagegen entschieden.

Das Oberlandesgericht führt wörtlich zur Frage des Vertragsschlusses aus:

„Zur Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses reicht aber die Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht worden und gegebenenfalls auch entgegengenommen worden sind, als solche nicht aus. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweis dahin, dass umfangreiche Architekten-/Ingenieurleistungen nur im Rahmen eines Vertrags erbracht werden, gibt es nicht… Bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung ist zu berücksichtigen, dass bei größeren Bauvorhaben Leistungen des Architekten ohne vertragliche Vereinbarung allgemein üblich sind, insbesondere, wenn sich der Bauherr noch nicht darüber im Klaren ist, ob und in welchem Umfang er ein Vorhaben durchführen will. Ist sich der Bauherr erklärtermaßen noch nicht schlüssig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er bauen will, spricht das dafür, dass Teilleistungen des Architekten nicht auf Grundlage eines Werkvertrags erbracht werden sollen.“

Allen Architekten kann an dieser Stelle nur geraten werden, rechtzeitig und nachweisbar zu kommunizieren, wenn sie die Erbringung weiterer Leistungen von einer entsprechenden Vergütung abhängig machen wollen. Dokumentation der tatsächlichen Gesprächsinhalte und klare Kommunikation bezüglich eigener Erwartungen und Forderungen hilft hier beiden Parteien. Bauherren ist zu raten, in ihrer Kommunikation klarzustellen, solange und soweit sie davon ausgehen, dass Leistungen noch nicht im Rahmen eines Werkvertrages und damit kostenfrei erbracht werden.