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BGH, Beschluss vom 09.09.2015 – XII ZB 211/15 – “Rentenausgleich im Scheidungsverfahren


Im Falle der Ehescheidung wird, ohne abweichende vertragliche Vereinbarung, der Versorgungsausgleich durchgeführt. Geteilt werden Pensionsanwartschaften von Beamten, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten und private Versicherungsverträge auf Rentenbasis, insbesondere Riester- und Rürup-Produkte. Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 09.09.2015 – XII ZB 211/15 (FamRZ 2016,35 ff.) über Detailfragen zum Versorgungsausgleich zu entscheiden.

Zunächst war zu klären, ob eine Rentenkürzung durch die vorgezogene Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente, welche sich im so genannten Zugangsfaktor auswirkt, bei Ausgleich der Rentenansprüche zu berücksichtigen ist. Mit Hinweis auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) i.V.m. § 109 Abs. 6 SGB VI, wurde eine solche Berücksichtigung verneint. Die Rentenkürzung durch vorzeitige Inanspruchnahme stellt einen personenbezogenen Umstand dar und ist deshalb im Ausgleich nicht zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes wurde verneint, da der längere Rentenbezug bei der Berechnung des rentemathematischen Kapitalwertes werterhöhend zu berücksichtigen ist.

Weiter war zu klären, ob im konkreten Fall Gründe für eine Begrenzung des Versorgungsausgleiches aufgrund grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG vorlagen. Durch den ausgleichspflichtigen Ehemann wurde eine lange Trennungszeit geltend gemacht. Als generell mögliche Begründung für eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs wurde dies in der Entscheidung des BGH zwar bestätigt, im konkreten Fall jedoch abgelehnt. Als Fallvariante, bei deren Vorliegen die Einschränkung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommt, wurde lediglich genannt, dass bei langer Trennungszeit die Ausgleichspflicht nur entstanden sei, da der Berechtigte aus Altersgründen keine Anwartschaften mehr aufgebaut hat. Im zu entscheidenden Fall lagen solche Gründe nicht vor.

Weiter war durch den ausgleichspflichtigen Ehemann geltend gemacht worden, er habe Bürgschaften für das Einzelunternehmen der Ehefrau gestellt und sei hieraus in Anspruch genommen worden. Auch eine darauf gestützte Einschränkung des Versorgungsausgleiches wurde durch den Bundesgerichtshof abgelehnt, da der Betrieb des Erwerbsgeschäftes und die Stellung der Sicherheiten einer gemeinsamen Planung entsprochen hätten.