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OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 – 10 U 14/15 – “Keine Ansprüche aus Schwarzgeldgeschäft – auch bei nachträglicher Schwarzgeldabrede


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der letzten Jahre am 10.11.2015 folgende Konstellation entschieden:

Die Parteien haben einen Architektenvertrag regulär, also mit Honorar, das der Umsatzsteuer unterworfen wird, geschlossen. Nachdem der Architekt Teile der Leistungen erbracht hat, haben die Parteien dann verabredet, dass die Leistungen „ohne Rechnung“ zur Hinterziehung der Umsatzsteuer abgerechnet und bezahlt werden. Aus diesem Vertragsverhältnis macht der Bauherr später Ansprüche aus Gewährleistung für die Planung, die der Architekt zumindest teilweise vor der Schwarzgeldabrede erbracht hat, geltend. Er unterliegt!

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt fest, dass die Nichtigkeit des Vertrages durch die Schwarzgeldabrede gemäß § 134 BGB auch den vor der Schwarzgeldabrede erbrachten Leistungsteil erfasst, zumindest dann, wenn auch dieser Leistungsteil „schwarz“ bezahlt werden sollte.

Es bleibt also die unbedingte Warnung an alle Baubeteiligten aufrechterhalten, keine Schwarzgeldgeschäfte abzuschließen, da daraus weder Entgelt, noch Schadensersatz und Gewährleistungsansprüche resultieren können, beide Parteien also ein sehr hohes finanzielles Risiko eingehen, zusätzlich zur Straftat, die damit begangen wird.