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OLG München, Urteil vom 24.03.2015 – 9 U 3489/14 Bau – “Architektenhonoraransprüche auch nach 15 Jahren noch nicht verwirkt?!”
Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 24.03.2015 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt:
Eine Gemeinde beauftragte im Jahr 1998 einen Ingenieur mit Planungsleistungen für die Erschließung eines Industriegebiets, die weitere Leistungserbringung wurde dann einvernehmlich zurückgestellt und der Vertrag geriet beidseits in Vergessenheit. Im Jahr 2007 wurde das Projekt neu ausgeschrieben und ein anderer Planer beauftragt, ab 2011 begannen die Bauarbeiten vor Ort und im Mai 2013 meldete sich der 1998 beauftragte Ingenieur bei der Gemeinde und fragte nach seinem Auftrag und der Fortführung an. Am 15.01.2014 stellte er Schlussrechnung, nachdem die Gemeinde zuvor den Vertrag kündigte.
Das Landgericht wies die Klage ab und hat den Anspruch als verwirkt betrachtet, anders das Oberlandesgericht, welches zwar nach 15 Jahren das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment annahm, aber kein sogenanntes Umstandsmoments, also keine Umstände aus der Sphäre des Ingenieurs, die ein dahingehendes Verständnis der beklagten Gemeinde hervorrufen und rechtfertigen könnten, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Das bloße Nichtstun ist kein solcher Umstand.
Die Ansprüche waren auch nicht verjährt, da auch der Anspruch nach Kündigung des Architektenvertrages als Fälligkeitsvoraussetzung und damit als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn hat, dass die Schlussrechnung übergeben wird. Bis dahin kann der Auftraggeber den Lauf der Verjährung nur dann in Gang setzen, wenn er dem Architekt/Ingenieur eine Frist zur Vorlage der Rechnung setzt. Ab Fristablauf kann dann die Verjährungsfrist zu laufen beginnen.