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LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016 (12 O 151/15) – “Zur Einbindung des „Gefällt mir“-Button von Facebook auf der Unternehmens-Webseite


Das Landgericht Düsseldorf hat die Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg AG Düsseldorf wegen rechtswidriger Verwendung des Facebook-Like-Buttons auf der Internetseite fashionid.de zur Unterlassung verurteilt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW wegen der Einbindung des Buttons mit der Begründung, diese sei datenschutzwidrig. Tatsächlich werden bei der Einbindung des Buttons Daten an Facebook übertragen und zwar unabhängig davon, ob der Nutzer der Internetseite selbst Mitglied bei Facebook ist oder nicht. Der Nutzer wurde hierüber auf der Internetseite weder informiert noch wurde eine Einwilligung zur Datenübermittlung an Facebook eingeholt.

Dies ist nach zutreffender Ansicht des Landgerichts Düsseldorf unzulässig. Dabei konnte die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind, offenbleiben, da jedenfalls Nutzer, die bei Facebook eingeloggt sind über die IP-Adresse direkt ihrem Facebook-Konto zugeordnet werden können und auch bei nicht eingeloggten Facebook-Nutzern über Cookies, soweit diese nicht gelöscht sind, eine Zuordnung technisch möglich ist. Eine Rechtfertigung für die Datenübertragung gibt es aus Sicht des Gerichts nicht, weil sie für die Nutzung der Internetseite nicht erforderlich ist und im Übrigen ohne Einwilligung der Nutzer erfolgte.

In einem Parallelverfahren klagt die Verbraucherzentrale auch gegen Payback vor dem Landgericht München, wobei in diesem Verfahren die Entscheidung noch aussteht. Offen ist auch, ob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Bestand hat oder die Sache gegebenenfalls durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof anders entschieden wird. Unabhängig hiervon ist die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook problematisch und sollte am besten ganz unterbleiben oder jedenfalls nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Nutzer über die Datenerhebung und den Datenaustausch umfänglich informiert sind und ausdrücklich einwilligen. Ob damit ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht sicher ausgeschlossen werden kann, ist aber fraglich, da aktuell nicht bekannt ist, welche Daten Facebook überhaupt bei der Verwendung des Buttons erhebt.