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OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2015 – 16 U 64/15 – “Keine Haftung für geteilte Inhalte bei Facebook


Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.11.2015 (16 U 64/15) macht sich derjenige, der einen Beitrag bei Facebook teilt, den geteilten Inhalt nicht zu Eigen. Bei der Funktion „Teilen“ bei Facebook handele es sich nur um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, was, anders als z.B. die Funktion „gefällt mir“, keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung beinhalte.

Noch ist offen, ob sich die Auffassung des OLG Frankfurt durchsetzt. Es spricht aber einiges dafür, das „Teilen“ von Inhalten tatsächlich nicht ausreichen zu lassen, um eine Haftung für rechtswidrige Inhalte der geteilten Beträge zu begründen.