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BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – “Pflichten von Bewertungsportalen“


Nach einer aktuellen Pressemitteilung (Nr. 49/2016) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.03.2016 (VI ZR 4/15) die Pflichten des Betreibers eines Bewertungsportals konkretisiert. Im Streitfall hatte ein Zahnarzt gegen eine negative Bewertung auf dem Ärztebewertungsportal jameda.de geklagt. Über das Portal können sich Nutzer über Ärzte informieren und nach einer Registrierung diese auch bewerten, wobei die Bewertung auch anonym abgegeben werden kann. Der klagende Zahnarzt wurde durch einen Nutzer mit der Gesamtnote 4,8 bewertet und hat sich im Verfahren darauf berufen, dass dieser gar nicht bei ihm zur Behandlung gewesen sei. Eine außergerichtliche Aufforderung durch den klagenden Zahnarzt leitete der Betreiber des Bewertungsportals zur Stellungnahme an den Nutzer weiter, hat aber weder dessen Daten oder dessen Stellungnahme an den Zahnarzt übersendet, noch wurde die Bewertung entfernt.

Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aus der Pressemitteilung ergibt sich aber, dass der Bundesgerichtshof die Prüfpflichten, die dem Betreiber eines solchen Bewertungsportals obliegen, konkretisiert hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Betrieb eines Bewertungsportals ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trage, welche durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben noch verstärkt wird. Im Hinblick auf die Beanstandung des klagenden Zahnarztes war es daher nicht ausreichend, diese an den Bewertenden weiterzuleiten, vielmehr hätte dieser auch aufgefordert werden müssen, den angeblichen Behandlungskontakt genau zu beschreiben und hierzu gegebenenfalls auch Nachweise wie etwa Bonushefte, Rezepte oder Ähnliches vorzulegen. Der Bundesgerichtshof hat außerdem klargestellt, dass sich der Betreiber des Portals nicht ohne weiteres darauf berufen kann, die Stellungnahme aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weiterleiten zu können. Vielmehr sind jedenfalls die Informationen, die ohne Verstoß gegen das Datenschutzrecht weitergeleitet werden können, zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit zwar nicht abschließend entschieden sondern zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat allerdings die Rechte von Betroffenen deutlich gestärkt und die Betreiber von Bewertungsportalen in die Pflicht genommen.