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OLG Koblenz, Beschluss vom 17.08.2015 – 13 UF 414/15 – “Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund Fehlverhaltens„
Es besteht die Möglichkeit gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Durchführung des Versorgungsausgleiches auszuschließen, ganz oder teilweise, soweit dies grob unbillig wäre. Es hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 17.08.2015 – 13 UF 414/15 – mit einem Fall zu befassen, in welchem der ausgleichsberechtigte Ehemann die Ehefrau massiv angegriffen und verletzt hatte, es ist insoweit ein strafrechtliches Urteil wegen Nötigung und Körperverletzung erfolgt, der Ehemann bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und wäre im Versorgungsausgleich Berechtigter gewesen.
Es wurde insoweit durch das Oberlandesgericht Koblenz die Entscheidung in I. Instanz bestätigt, wonach auch ein persönliches, nicht wirtschaftliches Fehlverhalten zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann, soweit es sich um ein zwar nur einmaliges jedoch ganz erhebliches Fehlverhalten handelt. Weiter wurde ausgeführt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht daran scheitert, dass die wesentlichen Anwartschaften, welche zu teilen wären, vor dem Fehlverhalten erworben wurden.
Dabei wurde jedoch betont, dass es auf die Abwägung der Umstände des Einzelfalles ankommt, ob ein solcher Ausschluss des Versorgungsausgleiches erfolgen kann. Die Entscheidung zeigt, dass aus dem Fehlverhalten eines Ehegatten sich auch erhebliche finanzielle Konsequenzen ergeben können, welche nicht in direktem Zusammenhang stehen.