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Zulässigkeit einer kostenpflichtigen Sonderrufnummer im Online-Shop?


In einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (1 O 21/15) wird über die Frage zu entscheiden sein, ob der Betreiber eines Online-Shops im Rahmen seines Internetangebotes eine kostenpflichtige Sonderrufnummer angeben darf. § 312 a BGB untersagt nämlich, dass der Shopbetreiber seine Kunden verpflichtet, ein über die üblichen Gebühren hinausgehendes Entgelt für telefonische Rückfragen zu bezahlen. Bei dieser Regelung handelt es sich um die Umsetzung von Art. 21 der EU-Verbraucherrichtlinie, wonach der Verbraucher nicht verpflichtet werden darf, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff des Grundtarifes ist allerdings nicht definiert, weswegen die Wettbewerbszentrale dies nunmehr in einem Musterverfahren klären lassen will.

Um Abmahnungen zu vermeiden, kann bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage Shopbetreibern nur geraten werden, für Fragen um die Vertragsabwicklung eine Rufnummer zum Ortstarif anzubieten. Gleiches sollte auch im Impressum erfolgen. Denn auch insoweit ist derzeit umstritten, ob die Angabe eines kostenpflichtigen Mehrwertdienstes nunmehr im Impressum zulässig ist. Dies ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.