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BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 46/12 – “Zulässigkeit des Framing


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.07.2015 (I ZR 46/12 – Die Realität II) über die Zulässigkeit des Framing entschieden. Im Streitfall haben die Beklagten als selbständige Handelsvertreter ein auf YouTube veröffentlichtes Video der Klägerin, die Wasserfiltersystem herstellt und vertreibt, auf ihrer Internetseite im Wege des Framing eingebunden. Der Nutzer konnte über das Anklicken eines Links den Film auswählen, der in einem auf der Internetseite der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt wurde.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung wurde die Klage jedoch abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und dabei klargestellt, dass das Framing unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21.10.2014 jedenfalls dann kein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, wenn das zur Verfügung gestellte Video auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich sei. Ob diese Voraussetzung gegeben ist muss jetzt das Berufungsgericht prüfen.

Der Ausgang des Verfahrens und die Zulässigkeit des Framing generell hängen also nach Auffassung des BGH insbesondere davon ab, ob die Veröffentlichung des Videos auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist. Ist also das Video mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers z.B. bei YouTube eingestellt worden, ist dessen Verwendung im Wege des Framing zulässig. Damit ist aber noch nicht abschließend entschieden, dass bei einer Einstellung ohne Zustimmung das Framing generell unzulässig ist. Insoweit läuft derzeit ein weiteres Verfahren vor dem EuGH (Rechtssache C-160/15). Damit bleiben auch nach der BGH-Entscheidung weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Framing leider ungeklärt.