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BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 249/14 – “Widerrufsrecht beim Kauf von Heizöl


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2015 (VIII ZR 249/14) entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und damit der Beklagte, der bei der Klägerin über das Internet Heizöl bestellt hat und diese Bestellung kurz darauf widerrief, nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist. Dies haben die beiden Vorinstanzen (Amtsgericht Euskirchen und Landgericht Bonn) noch anders gesehen und den Beklagten mit der Begründung, dass das Widerrufsrecht aufgrund § 312g Abs. 4 Nr. 6 BGB a. F. ausgeschlossen ist, zur Zahlung verurteilt. Nach dieser Vorschrift, die sich nunmehr auch in § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB wiederfindet, ist das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, ausgeschlossen. Umstritten war bislang, ob dieser Ausschlussgrund auch für die Lieferung von Heizöl greift.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die entsprechende Klausel nicht auf Heizöl anwendbar ist und dies insbesondere mit Sinn und Zweck der Vorschrift begründet. Maßgeblich ist dabei, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt und es im Wesentlichen darum geht, das Widerrufsrecht bei spekulativen Geschäften auszuschließen. Denn bei solchen Geschäften soll das Risiko nicht einseitig auf den Unternehmer aufgebürdet sondern mit dem Ausschluss des Widerrufsrecht auf beide Parteien gleich verteilt werden, der Verbraucher soll also nicht auf Kosten des Unternehmers spekulieren können. Diese Beurteilung sei aber auf den Fernabsatz von Heizöl nicht übertragbar, da der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher keinen spekulativen Kern aufweise. Auch wenn Öl an der Börse gehandelt wird und erheblichen Preisschwankungen unterliegt, dient das Geschäft dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch den Verbrauch der Ware.

Damit gilt grundsätzlich, dass beim Kauf von Heizöl ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB ausgeschlossen ist, sobald das Heizöl geliefert ist und mit Restmengen im Tank vermischt wird.