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BGH, Urteil vom 25.03.2015 – XII ZR 160/12 – “Gesamtschuldnerausgleich nach Trennung


Wird eine Verpflichtung, insbesondere ein Darlehen, gemeinsam eingegangen, besteht im Zweifel intern die hälftige Verpflichtung. Leistet ein Beteiligter mehr als seinen hälftigen Anteil, hat dieser einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich. Im Falle von Ehegatten als Gesamtschuldnern ist dieser Ausgleichsanspruch für die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert/verdrängt. Nach Trennung kommt jedoch die Geltendmachung eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruches in Betracht. Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 25.03.2015 – XII ZR 160/12 (FamRZ 2015, 993 ff.) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach die getrennt lebende Ehefrau als alleinige Darlehensnehmerin bei hälftigem Miteigentum der Eheleute an einer Immobilie nach der Trennung die Zins-und Tilgungsraten alleine zurückbezahlt hat, bis zum gemeinsamen Verkauf der Immobilie. Die Ehefrau hat hinsichtlich der Ratenzahlungen ab der Trennung den hälftigen Ausgleich gefordert. Durch die Beschwerdeinstanz, OLG Hamm, wurde ein Ausgleichsanspruch abgelehnt mit der Begründung, es läge eine abweichende Vereinbarung aufgrund der alleinigen Darlehensaufnahme durch die Ehefrau vor.

Durch den Bundesgerichtshof wurde die Entscheidung aufgehoben unter anderem mit der Begründung, dass aufgrund des hälftigen Miteigentums an der Immobilie eine Bruchteilsgemeinschaft besteht und insoweit im Zweifel die hälftige Verpflichtung für Aufwendungen gegeben ist. Weiter wurde ein Argument der vorhergehenden Instanz, die alleinige Darlehensaufnahme sei aus steuerlichen Gründen erfolgt und nur bei alleinige Haftung der Ehefrau auch im Innenverhältnis sei dies begründet, entkräftet, da dies nicht für den Tilgungsanteil gilt. Weiter hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass die Eheleute nach dem gemeinsamen Verkauf der Immobilie die verbliebenen Verbindlichkeiten hälftig, durch vorherigen Abzug vom Kaufpreis, getragen hätten. Daraus hatte der Bundesgerichtshof die wesentlichen Ansatzpunkte für die Annahme einer intern hälftigen Verpflichtung für die Raten ab der Trennung gesehen.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei alleiniger Aufnahme eines Darlehens ein Ausgleichsanspruch nach einer Trennung in Betracht kommt, insbesondere abhängig vom finanzierten Gegenstand.