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BGH, Urteile vom 25.03.2015 – VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 – “Wohnungseigentümergemeinschaft kann Verbraucherin sein


Viele den Vertragspartner schützende Vorschriften im Bürgerlichen Recht sind nur anwendbar, wenn eine Verbrauchereigenschaft vorliegt. Verbraucher ist zunächst jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder der gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird (§ 13 BGB). Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen sich mit der Frage befasst, ob die Verbrauchereigenschaft bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt. Im konkreten Fall hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gaslieferungsvertrag mit einer Preisanpassungsklausel abgeschlossen. Diese Preisanpassungsklausel war nur bei Verwendung gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet worden, so dass es im konkreten Fall darauf ankam, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verbrauchereigenschaft innehatte.

Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, wurde vom VIII. Zivilsenat bejaht. Wenn wenigstens ein Verbraucher der Wohnungseigentümergemeinschaft angehört und diese ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient, ist sie Verbraucherin gemäß § 13 BGB. Denn der Verbraucherschutz erfordert es den Zusammenschluss von nichtgewerblichen handelnden natürlichen Personen einem Verbraucher gleichzustellen. Eine natürliche Person verliert nämlich ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, wenn sie kraft Gesetzes und damit zwingend durch Erwerb von Wohnungseigentum Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Abschluss der Verträge in der Regel den eigenen Bedarf deckt und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Nicht anders ist zu entscheiden, wenn die Gemeinschaft durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischen und privaten Handeln kommt es auf die Person der Gemeinschaft (und damit des Vertretenen) und nicht der Hausverwaltung (und damit des Vertreters) an. Da die Vorinstanzen hierzu keine Feststellungen getroffen haben, wurden die Urteile aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die Berufungsgerichte entsprechende Feststellungen treffen können, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Verbrauchereigenschaft vorliegen.