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OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 157/13 – “Gewerbliche Nutzung und Nutzungsausfallentschädigung


Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ist anerkannt, dass es sich bei dem Entzug der Nutzungsmöglichkeit um einen erstattungsfähigen Vermögensschaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB handeln kann (beispielsweise BGH VersR 2008, 1086). Insoweit ist die Nutzung von Tabellenwerken anerkannt.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen werden Einschränkungen hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung gemacht. Nunmehr hat sich auch das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 157/13 (zfs 2015,141) der Auffassung angeschlossen, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, soweit diese nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt werden, ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit im maßgeblichen Zeitraum bestanden sowie eine fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall.

Es wurde in dem Urteil auch bestätigt, dass die zeitweilige Überlassung eines Privatfahrzeuges der Ehefrau den Ersatzanspruch nicht ausschließt, als freiwillige Leistung eines Dritten. Weiter wurde im Urteil ausgeführt, dass die zeitweilige Nutzung eines Firmen-Lkw die Nutzungsausfallentschädigung ebenfalls nicht ausschließt, da es sich gegenüber dem beschädigten Fahrzeug (PKW) um kein vergleichbares Kraftfahrzeug handelte.

Gegenüber einer oftmals zunächst erfolgenden Ablehnung von einzelnen Ersatzansprüchen durch einen eintrittspflichtigen Versicherer des Schädigers kann durch die Argumentation anhand der tatsächlichen Grundlagen und der Rechtsprechung durchaus eine höhere Zahlung erreicht werden.