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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2014 – 20 UF 7/14 – “Wirksamkeit von Eheverträgen


Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe war in einem Beschluss vom 12.12.2014 – 20 UF 7/14 (FamRZ 2015, 500) über den Auskunftsanspruch zum Zugewinnausgleich einer Ehefrau zu entscheiden, welcher trotz Ehevertrag mit Ausschluss des Zugewinnausgleiches im Scheidungsfall gestellt wurde. In der Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe Gelegenheit zu den Grundlagen der Wirksamkeitsprüfung zu einem Ehevertrag ausführlich Stellung zu nehmen.

Im Sachverhalt war die Ehefrau bei Eheschließung in abhängiger Beschäftigung tätig, der Ehemann war Selbstständiger. Zur Wirksamkeitskontrolle wurden die maßgeblichen Kriterien wiederholt, wonach eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages durch „eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung“ in Verbindung mit der diesbezüglichen „Ausnutzung“ durch den begünstigten Ehegatten sowie die „objektiv oder subjektiv unterlegene Verhandlungsposition“ des benachteiligten Ehegatten vorliegen müssen.

Interessant ist, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe die Tendenz in der Rechtsprechung aufgenommen hat, wonach ein Ausschluss des Zugewinnausgleiches auch Auswirkungen hinsichtlich der Altersvorsorge haben kann. Es wurde festgestellt, dass der Ehemann eine Altersvorsorge durch Vermögensbildung betrieben hat, bereits zum Zeitpunkt der Heirat, weshalb eine „Funktionsäquivalenz“ zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich bestand. Während jedoch der Ehemann durch den Ausschluss des Zugewinnausgleiches begünstigt wurde, wurde die Durchführung des Versorgungsausgleiches beibehalten, welcher sich nur zum Nachteil der Altersvorsorge der Ehefrau auswirken konnte. Hierin wurde bereits eine grob einseitige Lastenverteilung gesehen.

Allerdings wurde die Sittenwidrigkeit bereits deshalb infrage gestellt, da der Zusammenhang durch beide Vertragsparteien nach den Feststellungen nicht gesehen wurde, so dass es an einer „Ausnutzung“ gefehlt hat. Insbesondere hat jedoch die Möglichkeit zur inhaltlichen Überprüfung durch eine fachliche Beratung der Ehefrau aus Sicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine benachteiligte Verhandlungsposition der Ehefrau ausgeschlossen, eine Notlage bestand nicht.

Diese Entscheidung zeigt, dass bei Abschluss eines Ehevertrages auf die konkrete Situation der Beteiligten Rücksicht genommen werden muss und genügend Zeit für die Vorbereitung der Beurkundung verbleiben muss.