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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014 – I-22 U 130/14 – “Ansprüche bei „zerstörter Internetseite“


Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 30.12.2014 (I-22 U 130/14) mit der Frage zu befassen, welche Ansprüche bestehen, wenn eine bestehende Internetseite zerstört wurde. Hintergrund der Entscheidung war, dass aufgrund eines Server-Crashs die Internetseite der Klägerin nicht mehr funktionierte. Die Daten konnten durch den Hoster auch nicht mehr wiederhergestellt werden, da keine Backups durchgeführt wurden. Die Klägerin ließ daher die Internetseite neu erstellen und klagte auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten. Der Anspruch ist in Höhe der üblichen Fertigungskosten aus Sicht des OLG gegeben, es müsse aber ein Abzug neu für alt berücksichtigt worden. Denn der Geschädigte müsse sich Vorteile, die er durch die Art des Schadenersatzes erlangt, anrechnen lassen, um zu vermeiden, dass er aufgrund des Schadenersatzes bereichert wird, wobei dies eine messbare Vermögensmehrung voraussetzt, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt.

Im Streitfall war zwar eine technische Besserstellung im Vergleich zur alten Webseite nicht feststellbar. Gleichwohl wurde ein Abzug durch das OLG vorgenommen, da neben vordergründigen technischen Besserstellungen durch graphische Effekte auch die im Hintergrund laufenden Verbesserungen, die einen künftigen Aufwand im Hinblick auf Updates ersparen, zu berücksichtigen seien. Durch die Neuerstellung der Webseite sei auch die Sicherheit der Website verbessert worden, indem sie aktuellen Gegebenheiten angepasst wurde. Diese technischen Neuerungen stellen einen vermögenswerten Vorteil dar, sodass die Klägerin auf diese Weise künftige Aufwendungen erspart habe. Das OLG geht dabei unter Bezugnahme auf ein im Verfahren eingeholtes Gutachten von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Internetseite von 8 Jahren aus und hat danach den angemessenen Abzug neu für alt ermittelt.