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OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2014 – 2 Wx 249/14 – “Bezugnahme auf formunwirksames Testament


Die Bezugnahme des Erblassers in seinem eigenhändigen Testament auf einen (notariell) erstellten maschinell aufgesetzten Testamentsentwurf ist nach einem Beschluss des OLG Köln vom 06.10.2014 (2 Wx 249/14) formunwirksam. Im Streitfall hatte der Erblasser handschriftlich verfügt, dass er einen ihm zuvor von einer Notarin übersendeten Entwurf als Testament akzeptiere. Diese Bezugnahme reicht aus Sicht des Senats nicht, um ein formwirksames Testament zu errichten. Der Erblasser könne vielmehr nur auf von ihm eigenhändig geschriebene formwirksame Schriftstücke oder wirksam errichtete öffentliche Testamente Bezug nehmen. Ansonsten ist eine Bezugnahme nur zur Erläuterung wirksamer testamentarischer Verfügungen möglich, soweit sich aus den Verfügungen selbst bereits der eindeutige Wille des Erblassers ergibt. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt, da sich aus dem handschriftlichen Teil des Testaments auch nicht andeutungsweise ergab, was der Erblasser verfügen wollte. Der Formmangel führt daher zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments.