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OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2014 – 20 W 94/13 – “Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten


Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Umstritten ist, ob hierunter auch die Kosten der Grabpflege zählen. Nach überwiegender Ansicht, der sich nunmehr auch das OLG Köln mit Beschluss vom 31.01.2014 (20 W 94/13) angeschlossen hat, ist dies nicht der Fall. Die erstmalige Herstellung der Grabstätte bildet vielmehr den Abschluss der Beerdigung. Die sich daran anschließende Grabpflege beruhe nicht auf einer Rechtspflicht der Erben sondern auf einer allgemeinen sittlichen Pflicht naher Angehöriger. Hieran ändere auch eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Erben zur Zahlung der Grabpflegekosten nichts.

Solange der BGH die Frage nicht anderweitig entscheidet, was im Hinblick auf ein Urteil aus dem Jahr 1973 äußerst unwahrscheinlich ist, haften die Erben daher jedenfalls zivilrechtlich nicht für die Grabpflegekosten. Anderes gilt nur dann, wenn dies durch den Erblasser testamentarisch bestimmt wird, zum Beispiel durch eine Auflage oder indem der Erblasser selbst bereits einen Vertrag über die Grabpflege schließt, da es sich hierbei dann um Nachlassverbindlichkeiten handelt, für die der Erbe einzustehen hat.