Project Description

BGH, Urteil vom 28.04.2016 – XII ZR 147/14 – “Werbegemeinschaft im Einkaufszentrum


In einem Prozesskostenhilfeverfahren gab der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.04.2016 – XII ZR 147/14 – für die Praxis wertvolle Hinweise zur Handhabung unwirksamer Vereinbarungen, mit denen der Mieter formularmäßig einer Werbegemeinschaft beitritt. Der Bundesgerichtshof entscheidet nämlich, dass trotz unwirksamen Beitritts eine Zahlungspflicht bis zur Kündigung der Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft besteht.

Wie bei gewerblichen Mietverträgen über in Einkaufszentren belegenen Räumen häufig erklärte der Mieter zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten Vereinbarung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Werbegemeinschaft. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass der Mieter die vereinbarten Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bis zum Zugang einer wirksamen Kündigung (vgl. BGH NJW 2003, 1252, 1254) auch dann schuldet, wenn der Beitritt zur Werbegemeinschaft unwirksam ist. Auf die Frage, ob ein Mieter von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum durch einen formularmäßigen Beitritt zur Werbegemeinschaft unangemessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 BGB) kam es daher nicht mehr an. Mit Urteil vom 12.07.2006 (NJW 2006, 357) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, ein Mieter von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum werde unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB), wenn er zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten Vereinbarung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Werbegemeinschaft erklärt. Hierauf kam es aber im zu entscheidenden Fall nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Denn sollte der Beitritt des Mieters zur Werbegemeinschaft unwirksam sein, würde der Mieter die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden. Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. BGH NJW 2003, 1252, 1254 und BGH NJW 1992, 1501, 1502). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag richten (BGH NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur wirksamen Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet. Nach diesen Grundsätzen schuldet ein Mieter Werbebeiträge unabhängig davon, ob er der Werbegemeinschaft wirksam beigetreten ist.