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OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2016 – 2 U 182/14 (nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde BGH XII ZR 44/16) – “Die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB gilt auch für Ansprüche Dritter


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 04.03.2016 – 2 U 182/14 – einen kuriosen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem sich aber Rechtsfragen von allgemeinem Interesse stellten. Das Oberlandesgericht entschied, dass die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB („Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.“) auch für Ansprüche Dritter entsprechend gilt.

Die B GmbH mietete Räume zur Nutzung als Bistro-, Kunst- und Ausstellungs- sowie Eventfläche. Gesellschafter der B GmbH war der Kläger K. In den gemieteten Räumen brachte der Künstler A eine Kunstinstallation an, indem er an der Decke ca. 3.000 Glühbirnen anbrachte, Trennwände bearbeitete und die Raucher-Lounge mit einer Vielzahl an Einzelobjekten wie Tischen und Hockern gestaltete. A schenkte die Kunstinstallationen dem K. Das Mietverhältnis endete am 19.03.2012. Der Vermieter zerstörte die Kunstinstallation und gab Teile dieser Kunstinstallation weg. Am 17.12.2013 erhebt K Klage und macht Schadensersatzansprüche über EUR 2.950.000,00 gelten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist die Klage wegen Verjährung ab, das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 44/16.

Der Mieterin war nach dem Mietvertrag befugt, die Kunstinstallation anbringen zu lassen. Geregelt wurde, dass der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses von der Mieterin die kostenlose Wiederherstellung des früheren Zustands oder Erstattung der erforderlichen Kosten verlangen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt im Einzelnen aus, dass und warum Schadensersatzansprüche des K in Betracht kommen. Die Klage wird aber wegen Verjährung abgewiesen, nachdem der Vermieter die Verjährungseinrede erhob. Zunächst legt das Oberlandesgericht dar, dass K durch Schenkung Eigentümer der gesamten Installation wurde. Eine Übereignung an K war nicht deshalb ausgeschlossen, weil in die Räume fest eingebaute Gegenstände der Kunstinstallation durch ihren Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden wären und daher der Vermieter als Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Kunstinstallation geworden wäre (§ 946 BGB). Die Kunstinstallation war nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt (§ 946 Abs. 2 BGB), sondern wurde nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt (§ 90 Abs. 2 BGB). Die Mieterin war nach den Regelungen des Mietvertrags nämlich berechtigt, die Kunstinstallation wieder zu entfernen und der Vermieter konnte bei Beendigung des Mietvertrags die Entfernung verlangen. Die Kunstinstallation hatte demnach nicht den Zweck, endgültig in dem Gebäude zu verbleiben. Etwaige Schadensersatzansprüche des K waren aber nach § 548 Abs. 2 BGB verjährt. Die Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB, nach welcher Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung mit Ablauf von sechs Monaten seit der Beendigung des Mietverhältnisses verjähren, ist auf die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche anwendbar. Dem Kläger kann als Eigentümer der Kunstinstallation gegen den Vermieter aus dem Mietvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen der Zerstörung bzw. Weggabe von Teilen der Kunstinstallation zustehen (§§ 280 Abs. 1, 249 BGB). Die Ansprüche des Klägers können aber nicht weiter gehen als Ansprüche der Mieterin selbst gingen. Ein entsprechender vertraglicher Schadensersatzanspruch der B GmbH als Mieterin wegen der Vernichtung der Kunstinstallation wäre aber gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjährt mit der Folge, dass der Vermieter die Leistung dauerhaft verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Der B GmbH als Mieterin stand das mietvertragliche Recht zu, die in das Mietobjekt eingebrachten Kunstinstallation wegzunehmen, unabhängig davon, ob die Mieterin auch Eigentümerin der Kunstinstallation war (§ 539 Abs. 2 BGB). Es handelt sich bei dieser Kunstinstallation um eine Einrichtung im Sinne von § 539 Abs. 2 BGB, nicht um eine bewegliche Sache, welche die Mieterin jederzeit hätte wegnehmen können. Denn diese Kunstinstallation war in ihren wesentlichen Teilen in das Gebäude fest eingebaut und darum mit der Mietsache verbunden und war dabei dazu bestimmt, dem Zweck der Mietsache zu dienen. Hierbei wird die Kunstinstallation in ihrer Gesamtheit einschließlich einzelner nicht fest eingebauter Bestandteile als Einheit angesehen. Nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter hatte die Mieterin einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme (§ 258 S. 2 BGB). Da der Vermieter diesen Anspruch durch Zerstörung und Weggabe der Kunstinstallation vereitelte, entstand ein vertraglicher Anspruch der Mieterin auf Schadensersatz. Dieser Anspruch wäre aber nach Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses verjährt, § 548 Abs. 2 BGB. Gleiches gilt auch für konkurrierende dingliche Ansprüche des Mieters aus dem Eigentum selbst (BGH NJW 1997, 1983). Denn die Vorschrift des § 548 BGB dient dem Zweck, eine rasche und abschließende Auseinandersetzung der Ansprüche der an einem Mietvertrag Beteiligten nach dessen Beendigung herbeizuführen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn konkurrierende außervertragliche Ansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen und die ihrem Wesen nach nur Hilfscharakter tragen, weiter durchsetzbar wären. Entsprechendes gilt für vertragliche Ansprüche des K, die aus dem Mietvertrag mit der B GmbH aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (hier also des K) herrühren. Ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrags führt jedenfalls unter den konkreten Umständen des Einzelfalls dazu, dass der Anwendungsbereich der mietvertraglichen Verjährungsvorschrift auf die Ansprüche des K erstreckt wird. Auch diese auf dem Mietvertrag beruhenden Ansprüche gehen nicht weiter als entsprechende Ansprüche der B GmbH als Mieterin selbst und unterliegen damit der gleichen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB. Zwischen dem K und der B GmbH bestand eine enge wirtschaftliche Verflechtung, nachdem K Gesellschafter der B GmbH war. Ihm waren sämtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis bekannt. Dem K war es deshalb zumutbar, dass er sich die mietvertraglichen Regelungen, zu denen auch die kurze Verjährung gehört, ebenso entgegenhalten lassen muss als wäre er selbst Mieter der Räume.