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BGH, Urteil vom 16.09.2016 – V ZR 29/16– “Wem stehen die Leistungen aus der Gebäudeversicherung zu?


Die Kläger sind Mitglieder der beklagten WEG. Sie erwarben das Wohnungseigentum von ihrer Mutter durch Vertrag vom 18.01.2013. Im Vertrag war vereinbart, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zum 01.02.2013 übergehen. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 11.07.2013. Im Dezember 2012 war es im Hobbyraum der Wohneinheit der Kläger zu einem Wasserschaden gekommen. Es wurden von Februar 2013 bis April 2014 Sanierungs- und Trocknungsmaßnahmen durchgeführt. Das Versicherungsunternehmen, bei dem die Beklagte für die Wohnanlage eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, zahlte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 946,03 aus. Der Verwalter der Beklagten erklärte gegen den Anspruch der Mutter der Kläger auf Auszahlung der Versicherungsleistung die Aufrechnung mit rückständigen Hausgeldansprüchen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Versicherungsleistung ihnen zustehen. Die Klage blieb in allen drei Instanz ohne Erfolg.

Schließt eine WEG für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – im Hinblick auf das Sondereigentum – um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren. Die WEG ist in diesem Fall Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer Versicherte. Allerdings haben die Kläger keinen solchen Anspruch auf Auszahlung, da diese allein der Mutter der Kläger als frühere Wohnungseigentümerin zusteht. Denn wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt gem. § 95 Abs. 1 VVG an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs und damit die Grundbucheintragung. Die Anwendung von § 95 Abs. 1 VVG führt demnach dazu, dass die Kläger die Versicherungsleistung nicht verlangen können. Denn dieser Anspruch gegen die Versicherung hat sich nicht während der Dauer ihres Eigentums „ergeben“. Dies war im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Jahr 2012, als die Mutter noch Eigentümerin war. Nicht maßgeblich ist, wann die Sanierungsarbeiten durchgeführt und wann tatsächlich die Versicherungsleistung erbracht worden ist.