Project Description
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2016 – 4 Sa 61/15– “Detektivkosten bei Aufdeckung einer Wettbewerbsverletzung?“
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 20.07.2016 eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn überprüft und ein durchaus nicht selbstverständliches Ergebnis gefunden:
Der klagende Arbeitnehmer war seit 37 Jahren bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt, ab Mitte Januar 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Aus der Entgeltfortzahlung war er ausgeschieden. Die Arbeitgeberin entwickelte in dieser Phase den Verdacht, dass der Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche und Entgeltfortzahlung und Krankengeld zu Unrecht beziehe, weiterhin wurde vermutet, dass er im Konkurrenzunternehmen, welches seine Söhne betreiben, tätig sei. Ein Detektiv wurde beauftragt und entdeckte das Auto des Arbeitnehmers auf dem Gelände der Firma der Söhne des Arbeitnehmers und beobachtete auch, wie der Arbeitnehmer dort Arbeiten verrichtete.
Das Arbeitsgericht hatte die außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet und dem Arbeitgeber einen Teil seiner aufgewandten Detektivkosten zugesprochen. Dieses Urteil ändert das Landesarbeitsgericht ab, gibt der Kündigungsschutzklage statt und weist die Widerklage wegen der Detektivkosten zurück.
Zur Begründung weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass der Einsatz eines Detektives nur dann datenschutzrechtlich zulässig sei und die daraus erworbenen Kenntnisse im Verfahren berücksichtigt werden können, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt. Im Zeitpunkt der Überwachung wurde vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr geleistet, so dass eine Straftat im Verhältnis zu ihm ausschied, der in Betracht kommende Betrug zulasten der Krankenkassen sei keine Straftat im Beschäftigungsverhältnis und eröffne damit nicht die Zulässigkeit der angestrebten Datenerhebung. Auch der Verdacht einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit sei nicht geeignet, den Detektiveinsatz zu rechtfertigen, da zwar darin ein grob vertragswidriges Verhalten vorliege, im Regelfall aber keine Straftat, wenn nicht zugleich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verraten werden.
Das Landesarbeitsgericht stützt sich in seiner Begründung ausdrücklich auf die Neufassung von § 32 Bundesdatenschutzgesetz, der zwischen der Erhebung von Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses und zur Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis unterscheidet, nur bei letztgenannter Konstellation sei der Detektiv zulässig.
Die Arbeitgeberin ist gegen diese Entscheidung in Revision gegangen, das Verfahren ist noch anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht bei so eklatanten Pflichtverstößen auch die sehr formale Betrachtungsweise des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vertritt.