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BAG, Urteil vom 20.10.2016-6 AZR 471/15– “Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Drogenkonsums?“
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines Lkw-Fahrers, der auf einer Privatfahrt von der Polizei kontrolliert wurde und dabei Amphetamine und Metamphetamine „Chrystal Meth“ konsumiert hatte, für wirksam betrachtet.
Das Bundesarbeitsgericht führt, nachdem das Landesarbeitsgericht Nürnberg der Klage noch stattgegeben hat, soweit sie sich gegen die fristlose Kündigung gewandt hat, aus, dass auch die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Eine solche Nebenleistungspflicht trifft den Arbeitnehmer z.B. insoweit, als er sich nicht in einen Zustand versetzen darf, in dem er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllen oder bei Erbringung seiner Arbeitsleistung sich oder andere gefährden kann.
Unerheblich ist insoweit, ob die Fähigkeit zur sicheren Erbringung der Arbeitsleistung durch ein Verhalten während oder außerhalb der Arbeitszeit eingeschränkt wurde. Bei einem Berufskraftfahrer ist aufgrund der besonderen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs jede die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholeinnahme ebenso wie Drogenkonsum zu unterlassen.
Der Arbeitnehmer hat in dem konkreten Fall am 11.10.2014 Chrystal Meth eingenommen, vom 13. bis 15.10.2014 verrichtete er seine Tätigkeit als Lkw Fahrer. Er stand dabei unter Drogeneinfluss. Am 14.10.2014 war im Rahmen eines Drogentests festgestellt worden, dass Rückstände des Drogenkonsums festzustellen waren.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass sowohl die Fahrt am 13.10.2014 zwei Tage nach Drogenkonsum, wie die Fahrt am 15.10.2014, nachdem ihm durch den Drogentest am 14.10.2014 klar sein musste, dass noch ein erhöhtes Risiko bestand, als Kündigungsgründe geeignet sind.
Eine Besonderheit des Falles war, dass der Arbeitnehmer selbst nicht behauptet hat, drogensüchtig zu sein, eine (krankhafte) Sucht kann ein Verschulden und damit eine fristlose Kündigung ausschließen.