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OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 – 6 U 19/14; BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – VII ZR 83/15– “Müssen Mehrmengen im Bauvertragsverhältnis angekündigt werden?


Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 09.04.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 21.09.2016 bestätigt.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt:

Der Auftragnehmer wurde mit der Lieferung und Montage einer Dach-Fotovoltaikanlage beauftragt, zu den Angebotspositionen gehörten auch die Anlagenüberwachung und Elektroinstallationen bis zum Einspeisepunkt. Beide Positionen waren nach Einheitspreisen angegeben, angeboten und beauftragt. Es kommt zu Mehrmengen, der Auftraggeber verweigert die Bezahlung mit der Behauptung, es sei ein Pauschalpreisvertrag geschlossen worden, des Weiteren seien die Mehrmengen nicht angekündigt worden. Der Auftragnehmer klagt die Vergütung auf der Basis der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen ein und gewinnt.

Das Gericht führt aus, dass sowohl Angebot wie der Vertrag selbst eine Abrechnung nach Aufmaß vorsehen, damit sei der Beweis erbracht, dass diese Erklärungen vollständig sind. Für eine nachträgliche Abänderung trägt der Bauherr/Auftraggeber die Beweislast, dazu hätte er darlegen müssen mit wem er wann und was abweichend vom Vertrag vereinbart hat. Dem ist er nicht nachgekommen.

Bezüglich der Mehraufwendungen verweist das Oberlandesgericht darauf, dass bei einer Vereinbarung nach Aufmaß die Anzeige eines Mehrbedarfes nicht erforderlich ist, um Vergütungsansprüche zu begründen.

Das Oberlandesgericht Naumburg stellt sich insoweit (anders als noch das OLG Celle in der Entscheidung IBR 2013, 7) auf den Standpunkt, dass auch bei sich stark erhöhenden Mehrmengen im Einheitspreisvertrag ein Hinweis nicht erforderlich sei.

Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg spricht die einfache Überlegung, dass die Parteien ja nicht die Erstellung eines Torsos vereinbart haben, sondern einer funktionsfähige Anlage. Wenn dafür dann (bei Vereinbarung einer Abrechnung nach Aufmaß) ein höherer als der bei Vertragsschluss angenommene Aufwand erforderlich ist, muss dieser natürlich bezahlt werden.

Auftragnehmern ist trotz dieser Entscheidung anzuraten, wenn sie bemerken, dass sich Massen erheblich erhöhen, den Bauherrn darauf hinzuweisen, auch wegen ihrer bestehenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis. Bauherren müssen sich bei Abschluss von Einheitspreisverträgen/Abrechnung nach Aufmaß gut überlegen, ob sie aufgrund einer sorgfältigen Planung/Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses die Sicherheit haben, dass die dortigen Massen auskömmlich sind.