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Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 73/14 – “Welcher Schallschutz gilt in der Wohnungseigentümergemeinschaft?


Die Beklagten erwarben die über der Wohnung der Kläger liegende Einheit im Jahr 2006. Sie haben den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) ihrer Wohnung durch ein Parkett ersetzt. Die Wohnanlage wurde Anfang der 70er Jahre errichtet. Dort befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Die Kläger nehmen die Beklagten mit der Begründung in Anspruch, dass durch den Wechsel des Bodenbelags sich der Trittschall erhöht hat. Die Kläger verlangten, dass anstelle des Parketts ein Bodenbelag mit der gleichwertigen Trittschalldämmung eingebaut wird, welche der ursprüngliche Teppichboden aufwies. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat eine andere Ansicht vertreten und die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigt die Klagabweisung. Maßstab für die zwischen den Parteien bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich des Schallschutzes ist § 14 Nr. 1 WEG. Demnach ist das Sondereigentum so instandzuhalten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der BGH stellt dabei fest, dass durch den Wechsel des Bodenbelags die Kläger nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen sind. Denn grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes ergeben. Diese Norm war gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage, wie die Kläger argumentierten. Die Gemeinschaftsordnung enthielt keine Vorgaben zum Schallschutz. Es ist auch unerheblich, dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses in diesem Zusammenhang erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung mit Teppichböden vorsahen. Denn die Auswahl des Bodenbelags betrifft die Gestaltung des Sondereigentums, was im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Demnach ist unerheblich, welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war und ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob in allen Wohnungen einheitlich dies der Fall war oder nicht. Dies sind keinerlei Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Begründet wird dies unter anderem auch damit, dass die von der Klägerseite vorgebrachten Kriterien späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Im Übrigen spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge einer Wohnanlage der Umstand, dass sich der Geschmack für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändert.