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KG Berlin, Beschluss vom 01.02.2011 – 6 U 138/10 – “Angaben in der Fahrzeugversicherung


Gegenüber der eigenen Fahrzeugversicherung besteht die Obliegenheit zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben im Schadenfall. Es hat das Kammergericht Berlin beispielsweise mit einem Beschluss vom 01.02.2011 – 6 U 138/10 (r + s 2015, 62) entschieden, dass die falsche Beantwortung hinsichtlich der Anzahl übergebener Fahrzeugschlüssel und des Abhandenkommens von Schlüsseln dazu führen kann, dass die Fahrzeugversicherung im Diebstahlsfall von der Leistung frei ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin angegeben, diese habe zwei Schlüssel mit dem Fahrzeug erhalten. Tatsächlich hatte die Versicherungsnehmerin drei Schlüssel mit dem Fahrzeug erhalten und ein Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere waren zusammen mit dem Fahrzeug gestohlen worden, dies hatte die Versicherungsnehmerin so auch gegenüber der Polizei angegeben, nicht jedoch gegenüber der eigenen Versicherung.

Die falschen Angaben wurden als erheblich angesehen und angesichts der Angaben gegenüber der Polizei wurde festgestellt, dass die falschen Angaben erfolgt sind, um gegen die Interessen des Versicherers zu handeln, insbesondere eine Kürzung der Leistung oder weitere Überprüfungen zu verhindern. Diese Entscheidung und auch die Erfahrung zeigt, dass gerade bei der Entwendung von Fahrzeugen, Inanspruchnahme der eigenen Fahrzeugversicherung insoweit, umfangreiche Überprüfungen vorgenommen werden. Die Fragebögen der Versicherung sind deshalb mit Sorgfalt auszufüllen.