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OLG München, Urteil vom 22.01.2015 – 23 U 1589/14 – “Erforderliche Maßnahmen bei besonderem Warenwert


Mit Urteil vom 22.01.2015 hatte sich das OLG München (23 U 1589/14) mit einem Transportschaden wegen des Diebstahls von Bekleidungsartikel zu befassen. Im Wesentlichen hat das OLG Folgendes festgestellt:

Bei dem streitgegenständlichen Warenwert von etwa EUR 40,00 je Kilogramm sei von einem besonderen Warenwert auszugehen. Insoweit nimmt das OLG auf eine Studie der EU-Kommission Bezug, nach der bereits ab einem Wert von mehr als EUR 10,00 je Kilogramm das Gut in die gefährdete Kategorie hinsichtlich zu befürchtender Transportdiebstähle falle. Zusätzlich war im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass es sich um Modeartikel handelt und die transportierten Kartons mit einem bekannten Modelabel versehen waren.

Aufgrund des besonderen Warenwertes habe zwar nicht von vornherein die Verpflichtung bestanden, einen gesicherten Kasten- oder Kofferauflieger und/oder einen zweiten Fahrer einzusetzen. Gleichwohl seien aber die Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend gewesen. Denn tatsächlich wurde der Lkw während der Ruhezeit auf einem zwar beleuchteten aber nicht bewachten Parkplatz abgestellt. Dies und der Umstand, dass der Fahrer während der Ruhezeiten im Fahrzeug verblieb, waren aber aus Sicht des OLG nicht ausreichend. Insbesondere monierte das OLG, dass der Planauflieger weder mit einer Alarmanlage noch in sonstiger Weise vor einem Zugriff von Diebstählen gesichert war und auch nichts dazu vorgetragen wurde, dass der Fahrer z.B. durch regelmäßige Kontrollgänge das Entdeckungsrisiko für potenzielle Diebe erhöht hätte. Dass der Parkplatz beleuchtet war, änderte hieran nichts, dies führe nicht zu einer signifikanten Verminderung des Diebstahlsrisikos. Gleiches gelte für den Umstand, dass an dem Parkplatz mit nächtlichem Betrieb durch andere Lkw zu rechnen war. Auch der Aufenthalt des Fahrers sei keine taugliche Maßnahme, um Entwendungen des Transportguts zu verhindern.

Aus Sicht des OLG wäre es vielmehr erforderlich gewesen, die Fahrer anzuweisen, nur bewachte Parkplätze für die Ruhezeiten anzufahren. Ansonsten hätten weitere Sicherungsmaßnahmen, wie etwa der Einsatz eines zweiten Fahrers oder die Verwendung eines Kasten- bzw. Koffertransporters, der Einsatz einer Alarmanlage o.Ä. getroffen werden müssen. Da dies nicht der Fall war, hat das OLG den Frachtführer aufgrund qualifizierten Verschuldens für den Gesamtschaden für haftbar gehalten.