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BGH, Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 56/14 – “Weiteres zum Elternunterhalt


In jüngster Zeit hat sich der Bundesgerichtshof bereits vielfach mit Fragen des Elternunterhaltes befasst. Nunmehr war erneut in einem Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 56/14 – über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung für einen Elternteil zu entscheiden.

 

Grundlage der Entscheidung war die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die verwitwete Antragstellerin, Jahrgang 1934. Das Sozialamt hat nach Leistungen den Unterhaltsanspruch zur gerichtlichen Geltendmachung auf die Antragstellerin zurück übertragen. Die Antragstellerin hat drei Kinder, wobei unstreitig nur zwei Söhne leistungsfähig sind. Besonderheit des Falles ist, dass ein Sohn über jährliche Einkünfte von mehr als EUR 100.000,00 verfügt, so dass für die Antragstellerin die Inanspruchnahme der Grundsicherung ausgeschlossen war (§ 43 III 6 SGB XII). Das Verfahren wurde geführt gegen den Sohn, welcher nicht über entsprechend hohe Einkünfte verfügt, über jährlich EUR 100.000,00 hinaus.

Zunächst wurde durch den Bundesgerichtshof die überwiegende Auffassung in der Literatur bestätigt, wonach die Inanspruchnahme der Grundsicherung bereits ausgeschlossen ist, wenn ein Kind über den Grenzbetrag hinaus über Einkommen verfügt. Nach der abweichenden Meinung war von einer anteiligen Kürzung ausgegangen worden.

Für die interne Haftung der beiden Geschwister, welche beide leistungsfähig sind, wurde dann jedoch der Rückgriff auf das Kind, welches den Grenzbetrag von EUR 100.000,00 nicht überschreitet, eingeschränkt. Wäre eine Leistung aufgrund Grundsicherung erbracht worden, hätte dies nicht zum Übergang von Unterhaltsansprüchen geführt. Der Sohn mit entsprechend geringeren Einkünften wäre im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen worden. Nach der oben dargestellten Auffassung, dass bereits die höheren Einkünfte des Bruders genügt haben, um insgesamt einen Anspruch auf Grundsicherung abzulehnen, kam aufgrund der bestehenden Leistungsfähigkeit nunmehr eine anteilige Inanspruchnahme, nach dem Verhältnis der Einkünfte der beiden Geschwister, in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis jedoch abgelehnt, mit der Begründung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB, sowie dem Gebot der familiären Rücksichtnahme, § 1618 a BGB, sei es dem Sozialamt verwehrt, auch den Sohn mit den niedrigeren Einkünften, unterhalb des Grenzbetrages von EUR 100.000,00, in Anspruch zu nehmen.