Project Description

LG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2015 – 2-06 O 458/14 – “„Sofortüberweisung“ als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar


Das Landgericht Frankfurt hat sich mit Urteil vom 24.06.2015 (2-06 O 458/14) mit der Frage befasst, ob es für einen Verbraucher zumutbar ist, wenn ein Onlineshop als einziges kostenloses Zahlungsmittel die Sofortüberweisung anbietet. Gemäß § 312 a Abs. 4 BGB muss der Verbraucher bei einer Internetbestellung eine zumutbare Möglichkeit haben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Zahlungsmittel ist dabei jede Art der Zahlung, die der Schuldner mit dem Gläubiger für die Erfüllung einer Geldschuld vereinbaren kann. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. An der Gängigkeit des Zahlungsmittels Sofortüberweisung hatte das Landgericht Frankfurt ebenfalls keine Zweifel, es hat dieses Zahlungsmittel allerdings als unzumutbar eingestuft, da der Verbraucher hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Dies führe nicht nur dazu, dass der Dritte besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten erhält, sondern auch zu erheblichen Sicherheitsrisiken und Missbrauchsmöglichkeiten, da dem Dritten personalisierte Sicherheitsmerkmale (z.B. PIN und TAN) mitgeteilt werden.

Das Landgericht Frankfurt hat dabei klargestellt, dass es in der Entscheidung nicht darum gehe, ob die Sofortüberweisung als Zahlungsmittel überhaupt zulässig ist, sondern nur darum, dass diese nicht als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden dürfe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, unabhängig hiervon sollten Shop-Betreiber, die bestimmte Zahlungsmethoden nur gegen Entgelt anbieten sicherstellen, dass zumindest ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel wie Barzahlung, Überweisung oder Lastschrift den Kunden kostenfrei zur Verfügung steht.