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BGH, Urteil vom 11.06.2015-VII ZR 216/14 – “Weitere Rechtsprechung zu den Folgen von Schwarzarbeit”
Der Bundesgerichtshof hat am 11.06.2015 eine weitere Entscheidung zu einem Geschäft, das unter das Schwarzarbeitsgesetz fällt, getroffen.
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen Mängeln der vom Beklagten durchgeführten Ausbauarbeiten im Dachgeschoss. Der Beklagte seinerseits forderte mit der Widerklage die Rückzahlung bereits an den Kläger geleisteter Schadensersatzzahlungen.
Die Parteien hatten einen Vertrag auf der Basis zweier Angebote über EUR 2.000,00 und EUR 10.000,00 geschlossen, mündlich zu pauschal EUR 10.000,00, es wurde eine Rechnung erstellt zum Festpreis von EUR 10.000,00, ohne jeglichen Steuerausweis.
Die Berufungsinstanz hatte dem Kläger noch EUR 8.300,00 zugesprochen, wobei das Berufungsgericht annahm, dass die Leistung des Handwerks nur einen Wert von EUR 1.700,00 hatte (wegen der Mängel), er, der EUR 10.000,00 bekommen habe, also um EUR 8.300,00 ungerechtfertigt bereichert sei.
Dieser Entscheidung trat der Bundesgerichtshof entgegen. Er hat die Wertung des Oberlandesgerichts, dass der zwischen den Parteien getroffene Vertrag nichtig ist, wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz bestätigt. Damit ist die Zahlung des Klägers an den Beklagten auch ohne Rechtsgrund erfolgt, allerdings steht § 817 S. 2 HS 1 BGB der Rückforderung entgegen, diese Vorschrift schließt nämlich eine Rückforderung aus, wenn dem Leistenden auch ein Gesetzesverstoß zur Last fällt. Das sei bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz auch für den Auftraggeber der Fall. Der Bundesgerichtshof führt wörtlich aus:
„Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern. Dies gilt sowohl für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Werkunternehmers, als auch des Bestellers, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetzes verstoßenden Werkvertrags eingelassen hat.“
Beide Parteien eines Bauwerkvertrages, die eine Schwarzgeldabrede treffen, laufen also ein hohes Risiko, bar jeder Ansprüche darzustehen und zwar sowohl, wenn die Leistungen mangelhaft erbracht werden, wie wenn sie nicht oder minderwertig erbracht werden. Der Bauunternehmer geht in Vorleistung ohne einen Anspruch auf Zahlung.