Project Description
BGH, Urteil vom 21.05.2015 – VIIZR 190/40 – “Schadensersatzanspruch des Bauherrn bei Überschreitung einer Baukostenobergrenze?”
Immer wieder kommt es im Rahmen von Bauvorhaben zu einer ganz erheblichen Kostensteigerung, die die Bauherren dazu veranlasst, nach einem Verantwortlichen zu suchen, der diese von ihnen nicht kalkulierten Mehrkosten erstattet. Im Rahmen von Bauvorhaben, die auch mit einem Architekten geplant und errichtet werden, wird häufig dieser wegen der Baukostenüberschreitung in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung weitere Anhaltspunkte dafür gegeben, wie ein solcher Schaden berechnet werden kann.
Dabei hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Wert des Grundstücks inklusive Bebauung bei EUR 520.000,00 liege und damit die Baukosten, die ca. EUR 580.000,00 betragen haben, nicht erreiche. Der Kläger habe deswegen durch die Baukostenüberschreitung keinen adäquaten Gegenwert erhalten und muss sich nicht einen höheren Gebäudewert anrechnen lassen, den er als Gegenleistung für die Kostenüberschreitung bekommen hat. Zur Erläuterung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet ein Schaden schon dann aus, wenn den tatsächlich erhöhten Baukosten auch ein tatsächlich erhöhter Wert gegenübersteht, da die Vermögenslage des Bauherrn dann nicht schlechter ist als ohne die (werterhöhende) Baukostenüberschreitung.
Das Oberlandesgericht hat auf der Basis dieser Überlegung einen Schadensersatzanspruch zugesprochen, wurde aber vom Bundesgerichtshof korrigiert wie folgt: Der Kläger hatte dargelegt, die Pflichtverletzung des Architekten habe in einer mangelhaften Kostenermittlung und Kostenkontrolle gelegen. Auf diese konkrete Pflichtverletzung muss sich dann auch die Darlegung des daraus resultierenden Schadens beziehen. Dieser ist nach dem Bundesgerichtshof nicht in einem Vergleich des tatsächlichen Gebäudewerts mit der vereinbarten Baukostenobergrenze zu finden, sondern, so der Bundesgerichtshof, hätte der Kläger darlegen müssen, welche Gewerke er kostengünstiger gestaltet oder nicht durchgeführt hätte, wenn der Architekt ihn rechtzeitig auf die Kostenüberschreitung hingewiesen hätte. Es hätte also seitens des Bauherrn dargelegt werden müssen, inwieweit aus technischer Sicht Kosten einsparende Gestaltungen möglich gewesen wären bzw. welche Gewerke man hätte weglassen können, wenn man rechtzeitig auf die Überschreitung der Kosten hingewiesen worden wäre.
Im selben Verfahren hat der Bauherr allerdings die für die Nachfinanzierung entstehenden Finanzierungsmehrkosten zugesprochen bekommen.