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OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2014 – 4 UF 1/14 – “Wechselmodell und elterliche Sorge


Im Falle der Trennung von Eltern minderjähriger Kinder mit gemeinsamer elterlicher Sorge entspricht es dem „Leitbild des Gesetzes“, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben und zum anderen Elternteil ein persönlicher Kontakt nur im Umfang eines Umgangsrechtes besteht. Für diesen „Regelfall“ wird als gesetzliche Ausnahmeregelung in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ermöglicht, dass trotz gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, den Kindesunterhalt alleine gegen den anderen Elternteil geltend machen kann.

Haben sich die Eltern dagegen jedoch auf ein so genanntes Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen verständigt, eine Form der Betreuungen nach einer Trennung, welche durchaus häufiger vorkommt, kann auf diese Ausnahmeregelung nicht zurückgegriffen werden. So hatte beispielsweise das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 21.03.2014 – 4 UF 1/14 (FamRZ 2015, 859, 860) darüber zu entscheiden, ob in einem vorgesehenen Abänderungsverfahren des Kindesvaters wegen Verpflichtung zum Kindesunterhalt, nach Absprache eines Wechselmodelles, die Kindesmutter gesetzliche Vertreterin ist. Zum einen wurde in dieser Entscheidung bestätigt, dass auch nahezu gleiche Anteile (43 % zu 57 % in zeitlicher Hinsicht) genügen, um von einem Wechselmodell, unter Ausschluss der Ausnahmeregelung zur alleinigen Vertretung in Unterhaltssachen, auszugehen. Zum anderen wurde bestätigt, dass in dem Abänderungsverfahren das Kind durch einen Ergänzungspfleger, welcher durch das Familiengericht einzusetzen ist, vertreten wird.

Zwar wird häufig im Falle der Vereinbarung eines Wechselmodelles auch im Übrigen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so dass Fragen der Vertretung in gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht relevant werden. Kommt es jedoch gleichwohl zum Streit, insbesondere beim Unterhalt, wird ein Verfahren erheblich komplizierter.