Project Description

BGH, Urteil vom 12.03.2015 – I ZR 188/13 – “Unlautere Behinderung durch Unterbindung einer AdWords-Anzeige


Mit Urteil vom 12.03.2015 – I ZR 188/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, wenn ein Markeninhaber die Verwendung seiner Marke als AdWord bei Google unterbindet. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger handelt unter anderem mit gebrauchten Uhren der Marke Rolex und wollte bei Google Werbeanzeigen mit dem AdWord Rolex veröffentlichen. Google lehnte jedoch die Anzeige wegen einer allgemeinen Marktbeschwerde der Beklagten, die Inhaberin der Marke Rolex ist, ab. Der Kläger fordert daraufhin die Beklagte auf, der Schaltung der Werbeanzeige zuzustimmen, was diese jedoch ablehnte.

Das Landgericht München hat die Beklagte verurteilt, gegenüber Google die Zustimmung zur Verwendung des Begriffs Rolex in der Werbeanzeige des Klägers zu erteilen. Die Berufung vor dem OLG München blieb ebenso ohne Erfolg wie die Revision zum Bundesgerichtshof. Dieser bestätigt, dass die allgemeine Markenbeschwerde der Beklagten bei Google eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt. Eine Markenrechtsverletzung liegt vorliegend aber nicht vor, weil der Markeninhaber einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens nur widersprechen darf, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann. Ein Markenrechtsinhaber kann einem Dritten aber insbesondere nicht verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Da der Kläger ausschließlich mit Originalwaren der Beklagten, die im europäischen Wirtschaftsraum und insbesondere in Deutschland in Verkehr gebracht worden sind, handelt, stellt die von ihm beabsichtigte Werbung kein markenrechtswidriges Verhalten dar. Daher hätte die Beklagte die Zustimmung zur Verwendung der Marke als AdWord bei Google nicht verweigern dürfen.