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LG Heidelberg, Urteil vom 01.08.2014 – 1 O 29/14 – “Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit?


Die Frage, ob die vom Erben nach dem Erbfall geschuldete Erbschaftssteuer eine Nachlassverbindlichkeit darstellt ist in der Rechtsprechung umstritten. Zuletzt hatte sich das Landgericht Heidelberg mit dieser Frage auseinanderzusetzen und über folgenden Sachverhalt zu entscheiden (Urteil vom 01.08.2014 – 1 O 29/14):

Der Kläger war durch Testament zum Alleinerben bestimmt aber mit drei Vermächtnissen beschwert. Nach der Vermächtnisanordnung sollten den Vermächtnisnehmern das „vorhandene Geldvermögen[…], nachdem aus diesem Geldvermögen die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden einschließlich Kosten für Beerdigung und Grabpflege beglichen worden sind“ zustehen. Mit der Klage verlangte der Kläger nunmehr die anteilige Rückzahlung der bereits ausbezahlten Vermächtnisse aufgrund der nach Auszahlung festgesetzten Erbschaftssteuer, da er der Auffassung ist, dass die Steuer als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage aber abgewiesen und dies wie folgt begründet: Erbfallschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Die Erbschaftssteuerschuld knüpft aber an jeden einzelnen Erwerb von Todes wegen an und kann daher auch bei anderen Erwerbern von Todes wegen anfallen, z.B. bei Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten, für deren Erfüllung der Erbe nicht haftet. Sie trifft den Erben daher zwar in seiner Eigenschaft als Erbe, jedoch entsteht sie nicht notwendigerweise nur in seiner Person. Daraus folgt, dass die Erbschaftssteuerschuld nicht in der Abwicklung der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB angelegt ist, der Nachlass also nicht mit der Erbschaftssteuerschuld belastet ist wie mit den anderen in § 1967 Abs. 2 BGB genannten Verpflichtungen, die auf den Erben übergehen.

Will der Erblasser erreichen, dass die Erbschaftssteuer sicher bei Ermittlung des Nachlasswertes Berücksichtigung findet, muss er, jedenfalls solange es zu der Frage keine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof gibt, dies im Testament ausdrücklich bestimmen.