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OLG Hamburg, Urteil vom 17.04.2015 – 9 U 35/14 (nicht rechtskräftig) – “Auflassung trotz nicht vollständiger Zahlung an den Bauträger?


Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage eines Bauträgers auf Zahlung ab und gab der Widerklage des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung statt, obwohl der Erwerber noch über 150.000 EUR (ca. 10 % des Gesamtkaufpreises) nicht bezahlt hat. Zugrunde lag der Entscheidung ein Bauvorhaben, bei dem der Bauträger über Jahre hinweg Mängel an der Alarmanlage, deren Beseitigungskosten mit 72.000 EUR festgestellt wurden, nicht beseitigte. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Zahlungsklage wegen der bestehenden Mängel abgewiesen. Der Klage auf Auflassung gab das Gericht statt, obwohl ein durchaus erheblicher Betrag des Kaufpreises noch nicht bezahlt war. Die Begründung ist ebenso einfach wie richtig:

Das Oberlandesgericht Hamburg hat im Hinblick auf § 320 Abs. 2 BGB entschieden, dass das Berufen des Bauträgers darauf, dass die Geldleistung auch noch nicht vollständig erbracht ist, gegen Treu und Glauben verstößt. Der Einbehalt von 10 % des Kaufpreises sei in diesem konkreten Fall als verhältnismäßig geringer Teil der Leistung anzusehen. Der Bauträger habe es nämlich selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Fälligkeit des restlichen Erwerbspreises (durch Beseitigung der Mängel) zu schaffen. Nachdem er das über einen Zeitraum von acht Jahren hinweg nicht geschafft hat, überwiegt das Interesse des Erwerbers an der Auflassung.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt, dass das „vermeintliche“ Patt, wenn noch Mängel zu beseitigen sind, dies aber nicht erfolgt und Restzahlungen deswegen zurückbehalten werden, zumindest auf der Ebene der Auflassung nicht fortbestehen muss.