Project Description

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2013 – 23 U 203/12; BGH, Beschluss vom 05.02.2015-VII ZR 332/13 – “Überwachungspflicht des Architekten


Das Oberlandesgericht Frankfurt hat, bestätigt vom Bundesgerichtshof, folgenden Sachverhalt entschieden:

Ein Architekt begehrt die restliche Bezahlung seines Honorars für die Bauleitung, der Auftraggeber erhebt Widerklage wegen Schadensersatzes. Zwischen den Parteien bestand ein sogenannter Bauleitungsvertrag bezüglich der Durchführung von Renovierungsarbeiten an einem Gebäude. Der Vertrag wurde vor Fertigstellung gekündigt, so dass der Architekt nicht bei der Abnahme seine vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Prüfung der Vertragsgemäßheit des errichteten Werkes erbringen konnte/musste. Es kam also darauf an, ob der Architekt zu der Zeit, als das Vertragsverhältnis noch bestand, die später mangelhaften Arbeiten hätte überwachen und damit die Entstehung von Mängeln verhindern müssen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt zunächst dazu aus, dass der Bauleiter das Bauwerk nicht selbst errichten muss sondern die Arbeiten nur so leiten, koordinieren und überwachen muss, dass das Bauwerk entsprechend den Plänen und möglichst mangelfrei zur Vollendung kommt. Nicht für jeden Baumangel muss der Bauleiter automatisch einstehen, allein aus den Mangelerscheinungen kann auch nicht auf Mängel des Architektenwerks geschlossen.

Überwachungsmaßnahmen bei einfachen, gängigen Arbeiten sind nicht so auszuführen, dass der Architekt sie ständig überwacht, im vorliegenden Fall waren dies die Fliesen-, Maler-, Schreiner- und Spachtelarbeiten, die kaum das Niveau bloßer Schönheitsreparaturen überschritten. Für die dabei entstandenen Mängel muss der Architekt nicht haften, so das Oberlandesgericht Frankfurt.