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OLG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 – 6U 2521/09; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 347/13 – “Wann verjähren Ansprüche wegen Mängeln, wenn das Werk nicht abgenommen wurde?


Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer vom Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 10.09.2015 bestätigten Entscheidung eine sehr wichtige, da häufig auftretende Situation entschieden:

Bereits während der Bauausführung kam es zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer, es folgten mehrere Begehungen mit Gutachtern und am Ende eine Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer, da der Auftraggeber nicht bezahlte. Zu einer Abnahme kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

Bezüglich der im Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Mangelbeseitigungskosten hat sich der Unternehmer auf Verjährung berufen, da er meinte, spätestens mit der Vorlage der Klageerwiderung im Verfahren sei die Abnahmewirkung herbeigeführt, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen trete nicht nur die Fälligkeit des Werklohnanspruchs ein, sondern auch die Abnahmewirkung insoweit, als die Verjährung von allen Sachmängelansprüchen beginne. Dies hat das Oberlandesgericht dahinstehen lassen, da es die Auffassung vertreten hat, dass bei nicht abgenommenen Arbeiten des Unternehmers nicht die 5-jährige Verjährungsfrist, sondern die 3-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte, diese allerdings erst zu laufen beginne mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Im konkreten Fall bedeutete das, dass auch mehr als 5 Jahre nach Beginn der Streitigkeiten aufgetretene Mängel noch geltend gemacht werden konnten, da erst mit Kenntnis vom Mangel die 3-jährige Frist zu laufen begann.

Für alle Bauvorhaben, die nicht fertig gestellt und abgenommen werden, sondern vorzeitig im Streit und ohne Fertigstellung enden, lauern also erhebliche Risiken für die Unternehmer, auch noch nach deutlich mehr als 5 Jahren für Mängel zur Verantwortung gezogen zu werden. Bauherren, die sich bei zeitnah nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auftretenden Mängeln auf die 5-jährige Verjährungsfrist verlassen, droht ein böses Erwachen, wenn ihnen diese kürzere Verjährungsfrist dann entgegengehalten wird.