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OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 – 10 U 107/14; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 80/15 – “HOAI: Mindestsatzunterschreitung zur Akquisition eines Dauerkunden zulässig?”
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat – bestätigt durch den Bundesgerichtshof – entschieden, dass auch der Umstand, dass ein Architekt mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebots unterhalb der HOAI-Mindestsätze einen Dauerauftraggeber gewinnen will, keinen Grund darstellt, der eine Mindestsatzunterschreitung nach der HOAI rechtfertigt.
Der Bauträger, in diesem Fall Auftraggeber, hatte eine Abschlagsrechnung des Architekten nicht vollständig bezahlt, woraufhin der Architekt kündigte und auf der Basis der HOAI und nicht der vereinbarten niedrigeren Vergütung abrechnete. Die Klage des Architekten war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Stuttgart führte aus, dass der Bauträger als professioneller Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Mindestsatzunterschreitung nicht habe vertrauen dürfen und deswegen das gesamte, nach der HOAI zu ermittelnde Honorar verlangt werden könne.
Eine Mindestsatzunterschreitung ist nach der Rechtsprechung und Begründung zur HOAI bei engen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Beziehungen oder z.B. mehrfacher Verwendung einer Planung zulässig.
Die Frage der Mindestsatzunterschreitung ist von der Frage, ob der Architekt überhaupt alle Teilleistungen der HOAI erbringt (und dann auch 100 % des Mindestsatzes verlangen kann) oder ob er wesentliche Leistungen nicht erbringen muss und deswegen ein geringeres Honorar als die Mindestsätze der HOAI angemessen und wirksam vereinbart sein kann, zu unterscheiden.