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OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 – 6 U 101/14; BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 57/15 – “Nachvertragliche Architektenpflichten bei Baumängeln?


Das Oberlandesgericht Celle hat einen Architekten, der lediglich mit der Erbringung der Leistungsphasen 1-8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt war, trotzdem für während der Gewährleistungsfrist (Leistungsphase 9) angezeigte Baumängeln haften lassen, da er seiner dann bestehenden Untersuchungs- und Mitteilungspflicht nicht genügt habe.

Zur Frage der Verjährung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Bauherrn von der Verantwortlichkeit des Architekten, spätestens 10 Jahre ab Kenntnisnahme des Architekten vom Baumangel verjährt.

 

Im zu entscheidenden Fall war das Gebäude 1999 in Betrieb genommen worden, im März 2002 drang Feuchtigkeit ein. Der Mangel wurde beim Architekten gerügt, der Architekt veranlasste auch die Nacherfüllung durch den Dachdecker. Diese war nicht erfolgreich und in der Folgezeit traten weitere Undichtigkeiten auf. Im Jahr 2011 verklagt der Bauherr den Architekt und verlangt wegen Planungs- und Überwachungsfehlern Schadensersatz. Der Architekt beruft sich auf die Verjährung.

Das Oberlandesgericht Celle führt aus, dass die Verjährung zwar im Jahr 2005 abgelaufen sei, der Architekt aber nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, er hätte nämlich im Jahr 2002 nach der Mängelrüge deren Ursache untersuchen und den Bauherrn darauf hinweisen müssen, dass auch seine eigenen Versäumnisse für den Mangel verantwortlich sind. Dann hätte der Bauherr gegen den Architekten verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen können. Da dieser Hinweis unterblieb, ist der Anspruch nicht verjährt.

Die Entscheidung, die der Bundesgerichtshof bestätigt hat, bedeutet, dass auch derjenige Architekt, der nach Beendigung und Abnahme seiner Leistungen von Baumängeln erfährt, die Ursachen untersuchen muss, auch wenn er nicht mit der Leistungsphase 9 beauftragt war. Stellt er Mängel auch seines Werkes fest, muss er den Bauherrn darauf hinweisen.

Auftraggebern kann nur geraten werden, auch bei Architektenverträgen, die sie nur mit den Leistungsphasen 1-8 abgeschlossen haben, den Architekten von nach Abnahme auftretenden Mängeln unbedingt zu unterrichten und zur Mitwirkung an der Mangelbeseitigung/Prüfung der Ursachen aufzufordern.