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EUErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) – “Unbedingt beachten: Rechtswahl im Testament!?


Durch Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung zum 17.08.2015 ergeben sich weitreichende Änderungen im internationalen Erbrecht. Das anzuwendende Recht richtet sich nicht wie bisher nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. D.h., dass (anders als bisher) auch für den deutschen Erblasser, der sich dauerhaft im Ausland befindet, gegebenenfalls ausländisches Recht anwendbar ist. Folge kann sein, dass ein nach deutschem Recht wirksam errichtetes Testament unwirksam ist. Relevant wird dies z.B. beim gemeinschaftlichen Testament, welches nach deutschem Recht durch Ehegatten errichtet werden kann. Dieses gemeinschaftliche Testament ist nicht in jedem Staat der EU anerkannt. Zieht der Erblasser nach Errichtung des Testaments z.B. nach Spanien um, hätte dies also zur Folge, dass ein gemeinschaftlich errichtetes Testament unwirksam wäre und sich die Erbfolge nach spanischem Recht richtet. Dies können Erblasser umgehen, wenn sie in ihr Testament eine Rechtswahlklausel aufnehmen.

Es ist daher dringend anzuraten, bestehende Testamente gegebenenfalls zu überprüfen und jedenfalls bei zukünftigen Testamenten eine Rechtswahlklausel aufzunehmen. Dadurch kann der Erblasser frei wählen, welches Recht für seine Erbfolge maßgeblich sein soll. So kann zum Beispiel in einem gemeinschaftlichen Testament durch Ehegatten bestimmt werden, dass deutsches Recht Anwendung findet. Dann müssen die Gerichte auch bei einer dauerhaften Verlegung des Wohnortes z.B. nach Spanien deutsches Recht anwenden und wäre ein solches Ehegattentestament wirksam. Auch um in sonstigen Fällen Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich zukünftig in Testamente eine Rechtswahl aufzunehmen und gegebenenfalls bestehende Testamente um eine Rechtswahl zu ergänzen.