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BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14 – “Die Bezugsberechtigung im Lebensversicherungsvertrag


Besteht eine Risikoversicherung mit Todesfallleistung steht der Auszahlungsanspruch bei Eintritt des Todesfalles (vor Ablauf der Versicherung) dem oder den Erben zu, es sei denn, durch den Versicherungsnehmer wurde ein Bezugsberechtigter benannt. Die Benennung eines Bezugsberechtigten wird rechtlich als Schenkung unter Lebenden gewertet und mit dem Todesfall, dem Eintritt der Bedingung für die Todesfallleistung, erhält der Bezugsberechtigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gegen den Versicherer.

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr erneut mit einem Urteil vom 22.07.2015-IV ZR 437/14 (FamRZ 2015, 1883) über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem durch den Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter der „Ehegatte“ im konkreten Fall der „verwitwete Ehegatte“ bezeichnet worden ist. Der Versicherungsnehmer war zum damaligen Zeitpunkt verheiratet, wurde jedoch nachfolgend rechtskräftig geschieden und hat erneut geheiratet. Durch den Versicherer wurde die Versicherungsleistung an die geschiedene Ehefrau ausbezahlt, Klage wurde durch die Witwe, die zweite. Ehefrau, gegen den Versicherer erhoben, auf Grundlage der Bezugsberechtigung.

Entsprechend einem vorangegangenen Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 150/05 (FamRZ 2007, 1005) wurde erneut bestätigt, dass entscheidend ist, wer Ehegatte war, als die Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer bestimmt wurde. Als rechtliche Grundlagen wurde bestätigt, dass es sich bei der Benennung eines Bezugsberechtigten um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, welche erst wirksam wird, wenn sie dem Versicherer zugeht. Argument des Bundesgerichtshofes ist, dass Änderungen nach Abgabe der Erklärung nicht mehr zu deren Auslegung herangezogen werden können.

Es ist fraglich, ob die vom Bundesgerichtshof gewählte Auslegung so zwingend ist, wie dies dargestellt wird. Damit der wirkliche Wille problemlos umgesetzt werden kann, ist es jedoch nach der nunmehr bestätigten Rechtsprechung unbedingt erforderlich, den Bezugsberechtigten namentlich zu benennen und auf Änderungen durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer zu reagieren, die Bezugsberechtigung jeweils mit namentlicher Benennung anzupassen.