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AG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2015 – 8 C 8028/15 – “Haftet der Webdesigner für rechtswidrige Inhalte?“


Mit Urteil vom 17.04.2015 hat das Amtsgericht Oldenburg (8 C 8028/15) einen Webdesigner zum Schadenersatz verurteilt, weil der Auftraggeber aufgrund Verletzung von Urheberrechten erfolgreich in Anspruch genommen wurde. Hintergrund war, dass der Webdesigner im Auftrag einer Seniorenresidenz eine Internetseite erstellt hat und dabei einen Kartenausschnitt einfügte, den er zuvor durch einen Mitarbeiter der Seniorenresidenz erhalten hatte. Der Webdesigner hat den Ausschnitt ohne Prüfung möglicher Urheberrechte unter der Rubrik Anfahrt eingefügt. Der Betreiber der Seniorenresidenz wurde durch den Urheber abgemahnt und in einem sich anschließenden Rechtsstreit zum Schadensersatz verurteilt. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht hat der Betreiber der Seniorenresidenz gegenüber dem Webdesigner Erstattung des entstandenen Schadens verlangt.

Überraschenderweise hat das Amtsgericht dem Betreiber der Seniorenresidenz Recht gegeben und entschieden, dass der Webdesigner die Urheberrechte vor Veröffentlichung im Internet hätte prüfen müssen, obwohl ihm der Kartenausschnitt vom Betreiber zur Verfügung gestellt wurde. Nach Auffassung des Amtsgerichts entspricht es den üblichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass die Berechtigung zur Nutzung geprüft wird. Diese Verpflichtung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Daten von dem Betreiber selbst zur Verfügung gestellt wurden, dies insbesondere deshalb, weil auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei, dass die Karte von einem Dritten stammte. Der Webdesigner wurde daher verurteilt, 50 % des dem Betreiber entstandenen Schadens zu ersetzen.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, die erfolgversprechend sein dürfte. Denn die Auffassung des Amtsgerichts ist sehr fragwürdig. Wenn, wie im vorliegenden Fall dem Webdesigner Materialien zur Verfügung gestellt werden, sollte er davon ausgehen können, dass die Frage der Urheberrechte geklärt ist und er dies nicht noch prüfen muss. Unabhängig hiervon sollten Webdesigner bereits bei Vertragsschluss vergleichbare Probleme vermeiden, indem die Haftung vertraglich geregelt wird.