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BGH, Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 369/13 – “Wann sind Kundenschutzklauseln zulässig?


Zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter wurden anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart, dass dieser an in einer Anlage des Vertrages genannte Kunden im Bereich der Arbeitsüberlassung und Personalvermittlung nicht herantritt, keine Angebote diesen unterbreitet und diese sonst nicht abwirbt und dieses Wettbewerbsverbot auf fünf Jahre ab Vertragsschluss befristet ist. Es wurde eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 für jeden Verstoß begrenzt auf EUR 250.000,00/Jahr vereinbart. Als gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wurde, verlangte die GmbH die Zahlung von EUR 101.000,00.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundsätzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und damit nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung des Erfolges seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind weiter nur wirksam, wenn sie räumlich, gegenständlich und in zeitlicher Hinsicht das dortige Maß nicht überschreiten. Dies trifft auch für solche Verbote zu, die erst anlässlich der Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden. Folglich verstößt die vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbotes von fünf Jahren gegen das erforderliche Maß. Für vergleichbare Fälle einer Freiberuflergesellschaft hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende andauern kann. Ein Zeitraum von zwei Jahren wird als ausreichend für den Schutz der Interessen der Beteiligten angesehen, weil sich danach die Mandantenbeziehungen typischerweise gelockert haben. Auch bei den Parteien des Rechtsstreits, die als Kapitalgesellschaften gewerbliche Dienstleistungen erbringen, kann grundsätzlich kein längerer Zeitraum gelten. Es rechtfertigt insbesondere keine längere Zeitgrenze, nur weil die Parteien ein Gewerbe betreiben und nicht freiberuflich tätig sind. Der Grund für eine derartige Grenze liegt nicht in dem Berufszweck von freien Berufen, sondern in der grundsätzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Die Parteien bieten Dienstleistungen an, die hinsichtlich der Kundenbindung keine Unterschiede zu den Kundenbeziehungen von Freiberuflern erkennen lassen. Nachdem der vorgeworfene Wettbewerbsverstoß jedenfalls länger als zwei Jahre seit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes lag, brauchte man eine geltungserhaltende Reduktion auf zwei Jahre nicht mehr vorzunehmen. Die Klage wurde daher abgewiesen.